1. |
Vertragsabschluss |
1.1 |
Für sämtliche Lieferungen der Swissat AG gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese werden zum integrierenden Bestandteil jedes Vertrages, welcher die Swissat AG zur Lieferung verpflichtet. Der Käufer (Besteller) erkennt diese Geschäftsbedingungen durch Abgabe seiner Bestellung an. |
1.2 |
Bestellungen können telefonisch, elektronisch, per Fax oder in Briefform erfolgen. Ein Vertrag kommt erst durch die Abgabe der mündlichen oder schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Swissat AG zustande. |
1.3 |
Beschaffungsprodukte, Dienstleistungen und Sonderkonfigurationen, welche individuell vom Kunden bestellt werden, bedürfen einer schriftlichen Bestellung, die von der Swissat AG rückbestätigt werden muss. |
2 |
Preise und Zahlungsbedingungen |
2.1 |
Die im Katalog angegebenen Preise verstehen sich rein netto und ohne gegenteiligen Vermerk in Schweizer Franken ab Altendorf, Porto, Verpackung und Transportversicherung exklusive. Die Schweizerische Mehrwertsteuer ist ebenfalls nicht in den Preisen inbegriffen. Preisänderungen bleiben der Swissat AG ausdrücklich und ohne vorherige Ankündigung vorbehalten. |
2.2 |
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung, Rechnung oder - falls nicht explizit vereinbart - den jeweils gültigen Preislisten. |
2.3 |
Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, welche nicht von der Swissat AG zu vertreten sind, verzögert wird. |
2.4 |
Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn untergeordnete Teile fehlen, aber der Gebrauch der gelieferten Sache nicht verunmöglicht ist, oder wenn für den Gebrauch der Sache nicht wesentliche Nacharbeiten notwendig sind. |
2.5 |
Der Kunde hat kein Rückbehaltungs- oder Verrechnungsrecht. |
2.6 |
Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden ab Überschreitung des Zahlungstermins Verzugszinsen in der Höhe von 5 % berechnet. Liegt der übliche Bankdiskontsatz in der Schweiz höher als 5 %, werden Verzugszinsen in Höhe des Diskontsatzes berechnet. |
2.7 |
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so steht der Swissat AG das Recht zu, alle offenen Rechnungen fällig zu erklären und sofortige Zahlung zu verlangen. Desgleichen hat die Swissat AG das Recht, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen und/oder Lieferungen des Bestellers einzustellen, bis alle offenen Rechnungen beglichen und eine von der Swissat AG festgelegte Vorauszahlung geleistet wurde. |
3. |
Eigentumsvorbehalt |
3.1 |
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. allfälliger Verzugszinsen und weiterer Kosten Eigentum der Swissat AG. Bis dahin darf der Besteller die Kaufgegenstände weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen. Die Swissat AG ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. |
4. |
Lieferungen |
4.1 |
Teillieferungen durch die Swissat AG sind gestattet, sofern nichts anderes bei der Kundenbestellung vermerkt worden ist. |
4.2 |
Die Zustellung von Vermessungszubehör erfolgt in der Regel innert 24 Stunden (Warenvorrat vorausgesetzt). Expressdienst auf Wunsch mit Zuschlag der effektiven Versandkosten. Geräte und Systeme werden nach Vereinbarung geliefert. |
4.3 |
Die Lieferfrist beginnt nach Bestätigung des bereinigten Auftrags, nachdem die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen geleistet sowie die für die Herstellung wesentlichen, technischen Punkte bereinigt sind. Verbindliche Lieferfristen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. |
4.4 |
Die Lieferfrist wird - auch wenn eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde - angemessen verlängert, wenn - Hindernisse auftreten, für welche die Swissat AG kein Verschulden trägt, ungeachtet ihres Eintritts beim Besteller oder bei der Swissat AG oder bei Dritten (z.B. Betriebsstörungen, Einfuhr-/Ausfuhrhindernisse, Arbeitsniederlegung, Streik, Rohmaterialknappheit, Verzug von Zulieferanten, alle Fälle höherer Gewalt). -Der Bestelle?r mit den von ihm zu liefernden Angaben im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist. |
4.5 |
Für die Einhaltung der Lieferfrist ist das Datum massgebend, an welchem der Liefergegenstand die Swissat AG verlassen hat. |
4.6 |
Bei Lieferverzug der Swissat AG ist der Besteller in jedem Fall erst nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. |
4.7 |
Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt wegen Lieferverspätungen, welche nicht von der Swissat AG zu vertreten sind und für deren Entstehen der Swissat AG nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Der Ersatz für Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen. |
5. |
Prüfungen und Abnahme, Beanstandungen |
5.1 |
Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und der Swissat AG allfällige Mängelrügen spätestens innert 8 Tagen schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für alle von uns durchgeführten Reparaturen an Instrumenten, Geräten etc. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. |
5.2 |
Erweist sich die Lieferung oder Leistung bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller umgehend eine angemessene Frist zur Nachbesserung anzusetzen. |
5.3 |
Jeder weitere Anspruch des Bestellers aus mangelhafter Lieferung oder Leistung, insbesondere Schadenersatz oder Vertragsrücktritt sowie Mangelfolgeschäden oder Ansprüche aus Produkthaftung, ist ausgeschlossen. |
6. |
Rückgaberecht |
6.1 |
Falsch oder zuviel bestellte Ware kann innert 10 Tagen retourniert werden, sofern es sich um Lagerware handelt. Die Ware wird nur ungeschädigt und in Originalverpackung zurückgenommen. Rücksendekosten gehen zu Lasten des Bestellers. Kundenspezifisch bestellte Waren sind davon ausgeschlossen und unterliegen speziellen Abklärungen bezüglich Beschaffungskosten usw. welche der Swissat AG bezahlt werden müssten. Auf Software, Computer, Akkus und Kabel besteht kein Rückgaberecht. |
7. |
Rücktritt |
7.1 |
Werden der Kaufpreis oder die vereinbarten Vorauszahlungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht oder nicht vollständig erbracht, kann die Swissat AG vom Vertrag zurücktreten. Die Swissat AG ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn der Besteller den Zahlungen fälliger Rechnungen nicht nachkommt. Bei Vertragsrücktritt kann ein angemessener Betrag für Miete und Abnützung der vor dem Vertragsrücktritt gelieferten Kaufgegenstände gefordert werden. |
8. |
Gewährleistung / Garantie |
8.1 |
Die Swissat AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers innerhalb der Garantiezeit alle Teile, welche nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich auszubessern oder durch gleichwertige zu ersetzen. Die ersetzten, defekten Teile fallen ins Eigentum der Swissat AG. |
8.2 |
Garantiezeiten |
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Vermessungsinstrumente |
Herstellergarantie |
Vermessungsgeräte |
Herstellergarantie |
Vermessungszubehör |
12 Monate |
|
8.3 |
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Schäden infolge Frostes, chemischer, elektrischer, elektrolytischer Einflüsse. |
8.4 |
Die Garantie erlischt, wenn - der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Swissat AG Änderungen oder Reparaturen an Lieferung der Swissat AG vornehmen, - der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Vermeidung weiteren Schadens trifft, - der Swissat AG nicht die Möglichkeit zur Mangelbehebung geboten wird. |
8.5 |
Die Porto-/Versandkosten für eine allfällige Rücksendung einer Lieferung an die Swissat AG zur Reparatur/Nachbesserung gehen zu Lasten des Bestellers. Die Kosten für die erneute Lieferung zum Besteller werden von der Swissat AG getragen. |
8.6 |
Vor Einsendung eines defekten Gerätes/Systems muss bei der Swissat AG eine RMA-Nummer angefragt werden. Die Abwicklung erfolgt nach dem im Garantieschein aufgeführten Reparatursystem. |
9. |
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand |
9.1 |
Erfüllungsort ist CH-8852 Altendorf. |
9.2 |
Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. |
9.3 |
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Bezirksgericht March in Lachen. |